NIS2 in Österreich (NISG 2026): Wer betroffen ist, was zu tun ist — und was passiert, wenn nicht

Kurzantwort

Das NISG 2026 setzt die EU-Richtlinie NIS2 in Österreich um und gilt ab dem 1. Oktober 2026. Direkt betroffen sind rund 5.000 Unternehmen: alle mit mindestens 50 Mitarbeitern (inkl. Leihpersonal; Beteiligungen ab 25 % werden zusammengerechnet) oder über 10 Mio. € Umsatz, die in einem der 18 regulierten Sektoren tätig sind — dazu größenunabhängig u. a. DNS-/Domain-Anbieter und die öffentliche Verwaltung. Betroffene müssen sich zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2026 beim neuen Bundesamt für Cybersicherheit registrieren und zehn Pflichtbereiche dokumentiert umsetzen. Strafen: bis 7–10 Mio. €, die versäumte Registrierung allein bis 50.000 € — und die Geschäftsführung haftet persönlich. Ob dein Unternehmen dabei ist, zeigt der kostenlose Schnellcheck in 3 Fragen.

Wer ist von NIS2 in Österreich betroffen?

Betroffen ist, wer beide Bedingungen erfüllt — Größe und Sektor — oder unter einen größenunabhängigen Sonderfall fällt:

KriteriumSchwelleHäufig übersehen
Größe≥ 50 Mitarbeiter oder > 10 Mio. € UmsatzLeihpersonal zählt mit (Jahresarbeitseinheiten); Beteiligungen ab 25 % werden konzernweit zusammengerechnet — auch über gemeinsame Eigentümer
Sektor18 Sektoren (Anlage 1 & 2): u. a. Produktion/Maschinenbau/Kfz, Lebensmittel, Transport, Energie/Wasser/Abfall, Gesundheit, IT-Dienste, Chemie, Post, ForschungSchon eine Nebentätigkeit im Sektor kann genügen; die Firmenbuch-Größenklasse (UGB) ist NICHT die NIS2-Größe
Sonderfälle (größenunabhängig)DNS-/Domain-Dienste für Dritte, Telekom, Vertrauensdienste, öffentliche Verwaltung, per Bescheid einbezogene EinrichtungenTrifft auch Web-Agenturen und Hoster mit eigenen Nameservern — unabhängig von der Mitarbeiterzahl

Welche Fristen und Strafen gelten?

Datum / VerstoßWas gilt
1. Oktober 2026NISG 2026 tritt in Kraft
1. Oktober – 31. Dezember 2026Registrierung beim Bundesamt für Cybersicherheit (BMI)
bis 30. September 2027Selbstdeklaration einreichen
VorfallFrühwarnung ≤ 24 h · Meldung ≤ 72 h · Abschlussbericht ≤ 1 Monat
Versäumte Registrierungbis 50.000 € (Wiederholung: 100.000 €)
Verstöße („wichtige“ Einrichtung)bis 7 Mio. € oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes
Verstöße („wesentliche“ Einrichtung)bis 10 Mio. € oder 2 % — plus proaktive Behörden-Audits ohne Anlass
Geschäftsleitungmuss Maßnahmen genehmigen, überwachen, sich schulen lassen — und haftet persönlich

Was muss umgesetzt werden? Die 10 Pflichten

  1. 1Risikoanalyse & Sicherheitskonzepte (Policies)
  2. 2Erkennung & Behandlung von Sicherheitsvorfällen
  3. 3Backups, Notfallpläne & Krisenmanagement — nachweislich getestet
  4. 4Absicherung der eigenen Lieferanten & Dienstleister
  5. 5Sichere Beschaffung, Wartung & Schwachstellenmanagement
  6. 6Regelmäßige Messung, ob die Maßnahmen wirken
  7. 7Cyber-Hygiene & Schulungen für alle — inkl. Geschäftsführung
  8. 8Verschlüsselungs-Konzepte
  9. 9Zugriffskontrolle, Personalsicherheit & Asset-Verzeichnis
  10. 10Multi-Faktor-Anmeldung & abgesicherte Notfall-Kommunikation

Entscheidend ist nicht nur die Umsetzung, sondern der Nachweis: dokumentiert, von der Geschäftsführung genehmigt, prüffest — für Behörde, Kunden und Versicherung.

Nicht betroffen — aber dein Kunde schon? Der Lieferketten-Effekt

NIS2 verpflichtet betroffene Unternehmen, ihre direkten Lieferanten und Dienstleister abzusichern — das einzige Instrument dafür ist der Vertrag. In der Praxis heißt das für Zulieferer: Sicherheits-Fragebögen, neue Einkaufsbedingungen, Vertragsanhänge zur Informationssicherheit, Meldefristen — und bei Ausschreibungen der Nachweis als Eignungskriterium. Schätzungen gehen von über 100.000 indirekt betroffenen Unternehmen aus, ein Vielfaches der direkt regulierten. Wer beim ersten Fragebogen lieferfähig ist, macht daraus einen Wettbewerbsvorteil.

Häufige Fragen zu NIS2 in Österreich

Grundsätzlich nein — aber es gibt drei wichtige Ausnahmen: 1) Konzern-Zurechnung: Beteiligungen ab 25 % werden zusammengerechnet, eine 20-Personen-Tochter kann dadurch „mittel“ sein. 2) Größenunabhängige Sonderfälle wie DNS-/Domain-Anbieter oder Telekom-Dienste. 3) Der Lieferketten-Effekt: Wer betroffene Kunden beliefert, bekommt deren Pflichten vertraglich weitergereicht.

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